Die Prämie aus der THG-Quote wird steuerfrei!

Wer ein E-Fahrzeug hält, spart bei jeder Aufladung CO2 ein. Im Rahmen des Förderinstruments Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) können diese CO2-Einsparungen zertifiziert und an quotenpflichtige Unternehmen verkauft werden.

Neuheit: Die Besteuerung der THG Prämien wird bundeseinheitlich neu geregelt

Vielleicht haben Sie auch in den letzten Wochen immer mal wieder Unterschiedliches über die Besteuerung der Prämien gelesen, die durch die THG-Quote erzielt werden können. Verschiedene Anbieter und Informationsseiten gaben unterschiedliche Paragraphen an. Die meisten waren sich einig: Die THG-Prämie wird als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Das bedeutet, die Prämie ist prinzipiell steuerfrei – allerdings nur bis zu einer Freigrenze von maximal 255 Euro. Darüber hinaus muss sie vollständig versteuert werden.
Viele Plattformen boten an, nur bis zu dieser Grenze auszuzahlen und den verbleibenden Betrag in eine gemeinnützige Organisation zu geben, die sich z.B. für Umweltschutz engagiert. Das war auch bei THG-Börse möglich. Hier können die zusätzlichen Beiträge auf Wunsch durch uns an iplantatree.org zur Pflanzung von Wäldern gespendet werden.
Seit Ende März gibt es nun eine bundeseinheitliche Regelung, die mit den Vermutungen aufräumt.

Steuerfrei! Die Prämienzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der Gesetzgeber erläutert die steuerliche Behandlung wie folgt: „Die THGQuote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Der THGQuotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THGQuote mit der entgeltlichen Übertragung an einen Dritten veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d. h. die Verfügungsmacht wird endgültig aufgegeben. Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Folgendermaßen wird präzisiert (für Sie hier die wichtigsten Punkte): Die THGQuote erwirbt der private Fahrzeughalter nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THGEmissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THGQuote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.

Besteuerung von unternehmenseigenen E-Fahrzeugen

Bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen, die von Unternehmen gehalten werden, ergibt sich weiterhin die Besonderheit, dass die THG-Quote in das Betriebsvermögen übergeht und damit versteuert werden muss. Die kürzlich veröffentlichte Meldung zur Besteuerung von Prämien lautet: „Die ertragsteuerlich Beurteilung der Zahlungen folgen den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d. h. ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.“

Wir bleiben weiter für Sie an den aktuellen Entwicklungen dran und informieren Sie so schnell wie möglich in unserem Blog über Neuerungen. Gerne stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung: info@thg-boerse.de